Zusammensetzung

Gemäß § 5 unserer Satzung besteht der Vorstand aus:

  • dem Vorsitzenden und dem Kassenwart – Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
  • einem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • einem Schriftführer,
  • dem für den Pfarrbezirk St. Georg zuständigen Pastor – sollte ein solcher nicht vorhanden sein, dem örtlich zuständigen Pfarrer.

Abgesehen vom Pastor werden die Vorstands­mitglieder von der Mitglieder­versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich; eine Vergütung wird nicht gezahlt.

MW

N. N.

Vorsitzender · § 26 BGB

Vertritt den Verein nach außen, leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitglieder­versammlung.

NN

N. N.

Kassenwart · § 26 BGB

Verwaltet die Kasse, führt die ordnungsgemäße Buchführung, zieht Beiträge ein und legt Rechenschaft gegenüber Vorstand und Mitglieder­versammlung.

NN

N. N.

Stellv. Vorsitzender

Vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in allen Aufgaben – einschließlich Einberufung und Leitung der Versammlungen.

NN

N. N.

Schriftführer

Führt über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitglieder­versammlung ein Protokoll, das vom Vorsitzenden mit unter­zeichnet wird.

NN

N. N.

Pastor des Pfarrbezirks

Der für den Pfarrbezirk St. Georg, Essen-Heisingen, zuständige Pastor ist von Amts wegen Mitglied des Vorstandes (§ 5 Abs. 1).

Aufgaben des Vorstandes (§ 7)

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder­versammlung. Er vertritt die Vereins­mitglieder Dritten gegenüber.

Der Kassenwart legt dem Vorstand einmal jährlich und der Mitglieder­versammlung alle zwei Jahre einen Rechenschafts­bericht vor. Dieser wird zusammen mit der Kassenführung von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitglieder­versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Kassen­führung unterliegt der kirchlichen Aufsicht; jährlich wird dem Bischöflichen Generalvikariat Rechnung gelegt.

Sitzungen und Beschlüsse (§ 6)

Der Vorsitzende – oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – beruft den Vorstand ein, sooft die Geschäfts­lage es erfordert oder mindestens zwei Vorstands­mitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschluss­fähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellv. Vorsitzenden den Ausschlag.


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